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Auch Insolvenzverwalter sind immer größeren Haftungsfallen ausgesetzt. Da sie mitunter mit ihrem persönlichen Vermögen haften, ist gerade eine vernünftige Absicherung über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht nur notwendig sondern auch die einzige Möglichkeit, sein eigenes Vermögen abzusichern.

1.) Allgemeine Kanzleideckung (Grunddeckung)

Rechtsanwälte und Steuerberater, die als Insolvenzverwalter tätig sind, benötigen alleine für Ihre Zulassung z.B. als Rechtsanwalt eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese Pflichtversicherungen reichen aber in der Regel nicht aus, um eine adäquate Deckung als Insolvenzverwalter darzustellen. Oftmals fehlt es an der entsprechenden Höhe der gewählten Deckungssumme und auch an den zusätzlichen Deckungserweiterungen für Insolvenzverwalter in Form von Besonderen Bedingungen. Erweiterungen des Deckungsschutzes können sein:

> Mitversicherung von öffentlichen Ansprüchen,

> Vertrauensschadenversicherung,

> Regreßverzicht ggü. Mitarbeitern des Insolvenzverwalters (auch freie Mitarbeiter),

> Mitversicherung von Garantieerklärungen im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung,

> Mitversicherung von Ansprüchen, die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben,

> Cyber-Deckung,

> Einschluss des kaufmännischen Risikos.

Hier können wir auf Rahmenverträge bei diversen Versicherern zurückgreifen, die wir mit diesen Versicherern auf die Absicherung des Insolvenzverwalterrisikos abgestimmt haben.

2. Objektdeckung

Bei größeren Verfahren reicht die im Grundvertrag dokumentierte Deckungssumme oftmals nicht aus. Darüber hinaus sind risikospezifische Merkmale genau für dieses Verfahrens zu berücksichtigen. Daher empfehlen wir dem Insolvenzverwalter einen auf dieses spezielle Insolvenzverfahren ausgelegten Abschluss einer sog. Objektdeckung. Die Kosten hierfür gehen i.d.R. zu Lasten der Insolvenzmasse und sind damit ausgabeneutral für den Insolvenzverwalter. Seine Grunddeckung wird dann im Bezug auf diese Objektdeckung auf Null gestellt, als sei sie gar nicht vorhanden. Somit kann sie und demnach auch die Prämie dem Verfahren genau zugeordnet werden.

Deckungssummen bis 100 Mio. € möglich!!!!!

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Aktuell stellen wir fest, dass das Prämienniveau in dem Martsegment weiterhin stark sinkt(Stand 12.20).