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"Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz unterliegen."


Schadenbeispiele:

> Verletzung der turnusmässigen Kassenprüfungspflicht,

> Verschwiegenheitspflichtverletzung,

> Neutralitätspflichtverletzung,

> Verletzung der allgemeinen Überwachungspflicht.